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250 CPP CH-BL

§ 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637314_2_1_c))

Besondere Bestimmungen
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§ 22 EG StPO · Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637314_2_1_c))

1. Die Verfahrensleitung oder die Polizei können Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.

2. Belohnungen von mehr als CHF 10'000.- müssen genehmigt werden

a. bei Aussetzung durch die Polizei von der Sicherheitsdirektion;

b. bei Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat;

c. bei Aussetzung durch ein Gericht vom Präsidium des Kantonsgerichts.

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