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CPP
CH-BL
§ 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637314_2_1_c))
Besondere Bestimmungen
§ 22 EG StPO · Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637314_2_1_c))
1. Die Verfahrensleitung oder die Polizei können Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
2. Belohnungen von mehr als CHF 10'000.- müssen genehmigt werden
a. bei Aussetzung durch die Polizei von der Sicherheitsdirektion;
b. bei Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat;
c. bei Aussetzung durch ein Gericht vom Präsidium des Kantonsgerichts.