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250 CPP CH-BL

§ 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen (Art. 156 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637313_2_1_c))

Besondere Bestimmungen
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§ 21 EG StPO · Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen (Art. 156 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_637313_2_1_c))

1. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrensleitung zuständig für anderweitige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 StPO.

2. Die zu schützenden Personen können insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden.

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