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CPP
CH-BL
§ 20b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Zeugeneinvernahmen durch die Polizei Basel-Landschaft (Art. 142 Abs. 2 StPO)
Besondere Bestimmungen
§ 20b EG StPO · Zeugeneinvernahmen durch die Polizei Basel-Landschaft (Art. 142 Abs. 2 StPO)
1. Die Staatsanwaltschaft beauftragt im Einzelfall namentlich bezeichnete Angehörige der Polizei Basel-Landschaft mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen.