250
CPP
CH-BL
§ 20a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Rechtsbeistand im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO)
Besondere Bestimmungen
§ 20a EG StPO · Rechtsbeistand im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO)
1. Die beschuldigte Person kann im Übertretungsstrafverfahren jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen.