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250 CPP CH-BL

§ 20a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Rechtsbeistand im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO)

Besondere Bestimmungen
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§ 20a EG StPO · Rechtsbeistand im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO)

1. Die beschuldigte Person kann im Übertretungsstrafverfahren jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen.

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