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250 CPP CH-BL

§ 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Benutzung einer Anstalt durch das Ausland

Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung
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§ 20 EG StPO · Benutzung einer Anstalt durch das Ausland

1. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Benutzung einer vom Kanton Basel-Landschaft geführten Anstalt durch das Ausland gemäss Art. 99 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ist die Sicherheitsdirektion.

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