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CPP
CH-BL
§ 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Benutzung einer Anstalt durch das Ausland
Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung
§ 20 EG StPO · Benutzung einer Anstalt durch das Ausland
1. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Benutzung einer vom Kanton Basel-Landschaft geführten Anstalt durch das Ausland gemäss Art. 99 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ist die Sicherheitsdirektion.