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250 CPP CH-BL

§ 17 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Zuständigkeit

Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung
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§ 17 EG StPO · Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) bestimmt sich nach § 14.

2. Betrifft der ausländische Strafentscheid ein Kind oder eine jugendliche Person, richtet sich die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung nach den Bestimmungen der Jugendstrafrechtspflege.

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