250
CPP
CH-BL
§ 17 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Zuständigkeit
Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung
§ 17 EG StPO · Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) bestimmt sich nach § 14.
2. Betrifft der ausländische Strafentscheid ein Kind oder eine jugendliche Person, richtet sich die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung nach den Bestimmungen der Jugendstrafrechtspflege.