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250 CPP CH-BL

§ 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Straftaten des kantonalen Rechts

Nationale Rechtshilfe
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§ 16 EG StPO · Straftaten des kantonalen Rechts

1. Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des kantonalen Rechts geleistet.

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