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250 CPP CH-BL

§ 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz

sachliche Zuständigkeit
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§ 15 EG StPO · Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz

1. Als Berufungsgericht beurteilt

a. die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Massnahme nach den Art. 59-63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)[10], eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, eine Busse oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse beantragt wird;

b. die Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, alle anderen Verbrechen und Vergehen.

2. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus.

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