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CPP
CH-BL
§ 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz
sachliche Zuständigkeit
§ 15 EG StPO · Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz
1. Als Berufungsgericht beurteilt
a. die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Massnahme nach den Art. 59-63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)[10], eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, eine Busse oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse beantragt wird;
b. die Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, alle anderen Verbrechen und Vergehen.
2. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus.