§ 14 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht
§ 14 EG StPO · Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht
1. Als erstinstanzliches Gericht beurteilt
a. das Präsidium des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft
1. * eine Geldstrafe oder
2. * ...
3. eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder
4. eine Busse bis zu CHF 1'000'000.- oder
5. * eine Massnahme, ausgenommen solche nach den Art. 59 und 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Art. 19 StPO), oder
6. den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 18 Monate Freiheitsstrafe oder 540 Tagessätze Geldstrafe beträgt oder
7. die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 5 hiervor beantragt.
b. die Dreierkammer des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft
1. * eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren oder
2. eine Busse von CHF 1'000'001.- bis 2'500'000.- oder
3. eine Massnahme, ausgenommen eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, oder
4. * den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 7 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe beträgt oder
5. die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 3 hiervor beantragt.
c. die Fünferkammer des Strafgerichts alle übrigen Straftaten.
2. Geht das Strafgerichtspräsidium oder die Dreierkammer des Strafgerichts in einem ihm überwiesenen Fall davon aus, dass eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen werden sollte, die über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt und seine Zuständigkeit überschreitet, weist es den Fall an die Dreier- respektive an die Fünferkammer. Unterschreitet die Dreier- oder Fünferkammer seine Zuständigkeitslimiten, findet keine Überweisung an die Dreierkammer respektive das Präsidium statt.
3. Verbindungsstrafen und zusätzliche Übertretungsstrafen verändern die Zuständigkeiten nicht.
4. Das Zwangsmassnahmengericht nimmt folgende Aufgaben wahr
a. Aufgaben gemäss Art. 18 StPO;
b. weitere durch Gesetz übertragene Aufgaben.