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CPP
CH-BL
§ 13a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Datenschutzberatung
Staatsanwaltschaft
§ 13a EG StPO · Datenschutzberatung
1. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2. Sie oder er
a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und
c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.