Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
250 CPP CH-BL

§ 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Untersuchungsbeauftragte

Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 EG StPO · Untersuchungsbeauftragte

1. Die Untersuchungsbeauftragten sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

2. Untersuchungsbeauftragte haben im Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten (Arbeitstage 8-12 Uhr und 13.30-18 Uhr) die Kompetenz, Zwangsmassnahmen anzuordnen beziehungsweise dem Zwangsmassnahmengericht Haft zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten.

← § 11 EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand § 12a EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →