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CPP
CH-BL
§ 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Untersuchungsbeauftragte
Staatsanwaltschaft
§ 12 EG StPO · Untersuchungsbeauftragte
1. Die Untersuchungsbeauftragten sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
2. Untersuchungsbeauftragte haben im Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten (Arbeitstage 8-12 Uhr und 13.30-18 Uhr) die Kompetenz, Zwangsmassnahmen anzuordnen beziehungsweise dem Zwangsmassnahmengericht Haft zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten.