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CPP
CH-BL
§ 11 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Voraussetzungen für Wahlen und Anstellungen
Staatsanwaltschaft
§ 11 EG StPO · Voraussetzungen für Wahlen und Anstellungen
1. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.
2. In Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder bei langjähriger Tätigkeit in der Strafverfolgung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.