Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
250 CPP CH-BL

§ 11 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Voraussetzungen für Wahlen und Anstellungen

Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 EG StPO · Voraussetzungen für Wahlen und Anstellungen

1. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.

2. In Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder bei langjähriger Tätigkeit in der Strafverfolgung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.

← § 10 EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand § 12 EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →