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CPP
CH-BL
§ 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen
Staatsanwaltschaft
§ 10 EG StPO · Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen
1. Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrats den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrats gebunden.
2. Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrats die Anzahl der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
3. Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an. Er kann für die Dauer der Behandlung einzelner Fälle eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt anstellen.
4. Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an.