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250.13 CH-BL

§ 6b Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft - Entschädigung von Auskunftspersonen

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§ 6b Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft · Entschädigung von Auskunftspersonen

1. Für die Entschädigung von Auskunftspersonen gilt § 6a sinngemäss.

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