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250.13 CH-BL

§ 6a Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft - Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (Art. 167 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_1059135_2_1_c))

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§ 6a Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft · Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (Art. 167 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_1059135_2_1_c))

1. Zeuginnen und Zeugen erhalten für

a. belegten effektiven Erwerbsausfall bis zu CHF 150.- pro Stunde;

b. belegte Reisekosten eine Entschädigung in analoger Anwendung von § 7 der Verordnung über den Auslagenersatz[9].

2. Die Verfahrensleitung kann in begründeten Ausnahmefällen von den Ansätzen nach Abs. 1 abweichen.

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