250.13
CH-BL
§ 6a Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft - Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (Art. 167 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_1059135_2_1_c))
§ 6a Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft · Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (Art. 167 StPO[[1]](#articletitle_text_fn_1059135_2_1_c))
1. Zeuginnen und Zeugen erhalten für
a. belegten effektiven Erwerbsausfall bis zu CHF 150.- pro Stunde;
b. belegte Reisekosten eine Entschädigung in analoger Anwendung von § 7 der Verordnung über den Auslagenersatz[9].
2. Die Verfahrensleitung kann in begründeten Ausnahmefällen von den Ansätzen nach Abs. 1 abweichen.