Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
250.13 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft - Verzinsung hinterlegter Geldsummen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft · Verzinsung hinterlegter Geldsummen

1. Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.- sind vom 3. Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.

← § 5 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Zuständigkeit § 6a Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →