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250.13 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft - Kanzleitätigkeit

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§ 3 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft · Kanzleitätigkeit

1. Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebühren erhoben werden

a. Für das Kopieren von Akten

1. pro Seite: CHF 1.-;

2. bei Massenkopien: CHF 0.50;

b. für Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.-;

c. für andere Bescheinigungen: CHF 20-50.-;

d. für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand

e. für Mahnschreiben: CHF 20-50.-;

f. für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand: CHF 0-1'000.-.

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