250.13
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft - Kanzleitätigkeit
§ 3 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft · Kanzleitätigkeit
1. Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebühren erhoben werden
a. Für das Kopieren von Akten
1. pro Seite: CHF 1.-;
2. bei Massenkopien: CHF 0.50;
b. für Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.-;
c. für andere Bescheinigungen: CHF 20-50.-;
d. für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand
e. für Mahnschreiben: CHF 20-50.-;
f. für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand: CHF 0-1'000.-.