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250.13 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft - Allgemeine Gebühren

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§ 2 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft · Allgemeine Gebühren

1. Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für

a. die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person: CHF 100-30'000.-;

b. den Erlass eines Strafbefehls: CHF 100-5'000.-;

c. den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF 100-500.-;

d. den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF 100-5'000.-;

e. die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfahrens: CHF 100-5'000.-;

f. die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100-2'000.-;

g. Kostenvorschüsse: CHF 100-5'000.-.

h. * Ratenzahlungsvereinbarungen nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch, Art. 106 Abs. 4 Strafgesetzbuch): CHF 20-100.-;

i. * Vollzugsverfügungen in Fällen von Art. 79a Abs. 6 Strafgesetzbuch: CHF 50-250.-.

2. Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.- erhöht werden bei

a. besonders umfangreichem Aktenmaterial oder

b. ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

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