§ 2 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft - Allgemeine Gebühren
§ 2 Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft · Allgemeine Gebühren
1. Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für
a. die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person: CHF 100-30'000.-;
b. den Erlass eines Strafbefehls: CHF 100-5'000.-;
c. den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF 100-500.-;
d. den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF 100-5'000.-;
e. die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfahrens: CHF 100-5'000.-;
f. die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100-2'000.-;
g. Kostenvorschüsse: CHF 100-5'000.-.
h. * Ratenzahlungsvereinbarungen nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch, Art. 106 Abs. 4 Strafgesetzbuch): CHF 20-100.-;
i. * Vollzugsverfügungen in Fällen von Art. 79a Abs. 6 Strafgesetzbuch: CHF 50-250.-.
2. Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.- erhöht werden bei
a. besonders umfangreichem Aktenmaterial oder
b. ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.