Zuständigkeit
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.
1. Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für
a. die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person: CHF 100-30'000.-;
b. den Erlass eines Strafbefehls: CHF 100-5'000.-;
c. den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF 100-500.-;
d. den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF 100-5'000.-;
e. die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfahrens: CHF 100-5'000.-;
f. die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100-2'000.-;
g. Kostenvorschüsse: CHF 100-5'000.-.
h. * Ratenzahlungsvereinbarungen nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch, Art. 106 Abs. 4 Strafgesetzbuch): CHF 20-100.-;
i. * Vollzugsverfügungen in Fällen von Art. 79a Abs. 6 Strafgesetzbuch: CHF 50-250.-.
2. Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.- erhöht werden bei
a. besonders umfangreichem Aktenmaterial oder
b. ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.
1. Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebühren erhoben werden
a. Für das Kopieren von Akten
1. pro Seite: CHF 1.-;
2. bei Massenkopien: CHF 0.50;
b. für Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.-;
c. für andere Bescheinigungen: CHF 20-50.-;
d. für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand
e. für Mahnschreiben: CHF 20-50.-;
f. für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand: CHF 0-1'000.-.
1. Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 StPO werden separat in Rechnung gestellt.
1. Kostenlos sind
a. die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO;
b. die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;
c. * die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft;
d. * das Ausstellen einer Ratenzahlungsvereinbarung, ausgenommen in Fällen von § 2 Abs. 1 Bst. h.
1. Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.- sind vom 3. Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.
1. Zeuginnen und Zeugen erhalten für
a. belegten effektiven Erwerbsausfall bis zu CHF 150.- pro Stunde;
b. belegte Reisekosten eine Entschädigung in analoger Anwendung von § 7 der Verordnung über den Auslagenersatz[9].
2. Die Verfahrensleitung kann in begründeten Ausnahmefällen von den Ansätzen nach Abs. 1 abweichen.
1. Für die Entschädigung von Auskunftspersonen gilt § 6a sinngemäss.
1. Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfahren anwendbar.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.