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250.1 CH-BL

§ 1 Dekret zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Dekret EG StPO) - Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)

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§ 1 Dekret EG StPO · Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)

1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus

a. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt;

b. * 4 Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;

c. * 39,5 Sollstellen für weitere ordentliche Staatsanwältinnen und ordentliche Staatsanwälte.

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