250.1
CH-BL
§ 1 Dekret zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Dekret EG StPO) - Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)
§ 1 Dekret EG StPO · Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)
1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus
a. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt;
b. * 4 Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;
c. * 39,5 Sollstellen für weitere ordentliche Staatsanwältinnen und ordentliche Staatsanwälte.