250.1
CH-BL
Dekret zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Dekret EG StPO) - Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Dekret zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Dekret EG StPO) - Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)
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1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus
a. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt;
b. * 4 Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;
c. * 39,5 Sollstellen für weitere ordentliche Staatsanwältinnen und ordentliche Staatsanwälte.
§ 4 Dekret zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Dekret EG StPO) - Inkrafttreten
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1. Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.