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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Aufsicht (§ 5 EG StPO)

Jugendstrafbehörden
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§ 9 EG JStPO · Aufsicht (§ 5 EG StPO)

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Jugendanwaltschaft aus. Im Bereich der Strafverfolgung zieht sie dafür die Fachkommission gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung bei.

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