242
EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Aufsicht (§ 5 EG StPO)
Jugendstrafbehörden
§ 9 EG JStPO · Aufsicht (§ 5 EG StPO)
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Jugendanwaltschaft aus. Im Bereich der Strafverfolgung zieht sie dafür die Fachkommission gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung bei.