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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Leitung
Jugendstrafbehörden
§ 8 EG JStPO · Leitung
1. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt führt die Geschäfte der Jugendanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.