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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Leitung

Jugendstrafbehörden
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§ 8 EG JStPO · Leitung

1. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt führt die Geschäfte der Jugendanwaltschaft und vertritt diese nach aussen.

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