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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Unabhängigkeit (Artikel 4 StPO)
Jugendstrafbehörden
§ 7 EG JStPO · Unabhängigkeit (Artikel 4 StPO)
1. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt und die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen ihre Verfahren selbständig und unabhängig von Weisungen des Regierungsrats. Sie sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet.