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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Jugendanwaltschaft (Artikel 6 JStPO)
Jugendstrafbehörden
§ 6 EG JStPO · Jugendanwaltschaft (Artikel 6 JStPO)
1. Untersuchungsbehörde nach Art. 6 JStPO ist die Jugendanwaltschaft.
2. Die Jugendanwaltschaft trägt im Rahmen ihres Auftrags und im Verbund mit anderen Behörden und Fachstellen zur Prävention von Jugendgewalt und Jugendkriminalität bei.
3. Die Jugendanwaltschaft unterstützt die mit dem Vollzug beauftragten Personen, Familien und Heime bei ihren Bemühungen um die soziale Eingliederung der Verurteilten. Sie pflegt den persönlichen Kontakt mit den in Heimen und Pflegefamilien untergebrachten Jugendlichen.