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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Jugenddienst der Polizei
Jugendstrafbehörden
§ 5 EG JStPO · Jugenddienst der Polizei
1. Die Polizei unterhält einen Jugenddienst.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugenddienstes der Polizei unterstehen in ihrer Tätigkeit gegenüber jugendlichen Angeschuldigten der Weisungsbefugnis der Jugendanwaltschaft und den Bestimmungen über das Strafverfahren gegen Jugendliche.
3. Im Bereich der Prävention unterstehen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weisungsbefugnis der Jugendanwaltschaft. Ausgenommen sind präventive Tätigkeiten bei aktuellen Gefährdungssituationen im Rahmen der Gefahrenabwehr.