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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Bezugsperson

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 EG JStPO · Bezugsperson

1. Die zuständigen Behörden beachten den Grundsatz der Kontinuität der Bezugsperson.

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