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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 24 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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§ 24 EG JStPO · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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