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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 23 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Aufhebung bisherigen Rechts

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
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§ 23 EG JStPO · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 13. Dezember 2006 über das Jugendstrafverfahren (JStVG) wird aufgehoben.

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