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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Arbeitsleistungen (Artikel 42 Abs. 2 JStPO)

Einzelne Bestimmungen
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§ 21 EG JStPO · Arbeitsleistungen (Artikel 42 Abs. 2 JStPO)

1. Der Vollzug von Arbeitsleistungen bei Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Altersjahr kann durch die Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde übernommen werden.

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