242
EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Arbeitsleistungen (Artikel 42 Abs. 2 JStPO)
Einzelne Bestimmungen
§ 21 EG JStPO · Arbeitsleistungen (Artikel 42 Abs. 2 JStPO)
1. Der Vollzug von Arbeitsleistungen bei Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Altersjahr kann durch die Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde übernommen werden.