§ 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Durchführung der Mediation (Artikel 17 JStPO)
§ 20 EG JStPO · Durchführung der Mediation (Artikel 17 JStPO)
1. Die von der Jugendanwaltschaft mit dem Mediationsverfahren nach Artikel 17 JStPO Beauftragten klären mit den beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung und den geschädigten Personen ab, ob ein Mediationsverfahren durchführbar ist.
2. Am Mediationsverfahren nehmen die beschuldigten Jugendlichen und die geschädigten Personen teil. Deren Vertretungen können zum Mediationsverfahren zugelassen werden, wenn es für das Mediationsverfahren nützlich erscheint.
3. Kommt im Mediationsverfahren eine Einigung zustande, wird die getroffene Vereinbarung schriftlich festgehalten und von den beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung und den geschädigten Personen unterzeichnet. Die beschuldigten Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung, die geschädigten Personen und die Jugendanwaltschaft erhalten je ein Exemplar der unterzeichneten Vereinbarung.