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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 EG JStPO · Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht
1. Die Bestimmungen der JStPO gelten auch für Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht.
2. Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.