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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 EG JStPO · Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht

1. Die Bestimmungen der JStPO gelten auch für Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht.

2. Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.

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