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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 19 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Artikel 28 Absatz 3 JStPO)
Einzelne Bestimmungen
§ 19 EG JStPO · Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Artikel 28 Absatz 3 JStPO)
1. Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann auch mittels Einweisung in ein Heim, eine Heilanstalt oder eine geeignete Familie erfolgen.