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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Benachrichtigung bei vorläufiger Festnahme oder Verhaftung (Artikel 27f. JStPO)

Einzelne Bestimmungen
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§ 18 EG JStPO · Benachrichtigung bei vorläufiger Festnahme oder Verhaftung (Artikel 27f. JStPO)

1. Bei der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung von Jugendlichen ist umgehend deren gesetzliche Vertretung zu informieren.

2. Die Benachrichtigung der gesetzlichen Vertretung kann später erfolgen, wenn und solange dies die Interessen der angeschuldigten Jugendlichen oder der Untersuchung erfordern, namentlich bei Verdacht auf Beteiligung an den strafbaren Handlungen oder bei Kollusionsgefahr.

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