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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 17 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Mitteilungen an andere Behörden (Artikel 75 StPO, § 29 EG StPO)

Einzelne Bestimmungen
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§ 17 EG JStPO · Mitteilungen an andere Behörden (Artikel 75 StPO, § 29 EG StPO)

1. Jugendanwaltschaft, vormundschaftliche Organe, Schulen und andere Stellen der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.

2. Mitteilungen an Behörden und ausserkantonale Amtsstellen sind zulässig, wenn die Informationen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden.

3. Erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1, sind die empfangenden Behörden und Amtsstellen ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten.

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