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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen (Artikel 7 JStPO)

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§ 16 EG JStPO · Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen (Artikel 7 JStPO)

1. Beschwerden und Berufungen in Jugendstrafsachen beurteilt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht.

2. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, behandelt Verfahren in Jugendstrafsachen vordringlich.

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