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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 14a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Datenschutzberatung
Jugendstrafbehörden
§ 14a EG JStPO · Datenschutzberatung
1. Die Jugendanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2. Sie oder er
a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und
c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.