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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 14a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Datenschutzberatung

Jugendstrafbehörden
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§ 14a EG JStPO · Datenschutzberatung

1. Die Jugendanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.

2. Sie oder er

a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,

b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und

c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.

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