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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 14 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Dienstordnung

Jugendstrafbehörden
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§ 14 EG JStPO · Dienstordnung

1. Der Regierungsrat erlässt die Dienstordnung der Jugendanwaltschaft.

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