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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Untersuchungs- und Sozialbereich

Jugendstrafbehörden
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§ 13 EG JStPO · Untersuchungs- und Sozialbereich

1. Die Untersuchungsbeauftragten nehmen unter der Leitung oder im Auftrag der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte Untersuchungshandlungen vor.

2. Sie können im Rahmen von Piketteinsätzen Zwangsmassnahmen anordnen. Anordnungen von Haft sind zu Bürozeiten von der verfahrensleitenden Jugendanwältin oder vom verfahrensleitenden Jugendanwalt anzuordnen. Bei Anordnung von Haft sind die betroffenen Jugendlichen spätestens am nächstfolgenden Werktag von der verfahrensleitenden Jugendanwältin oder vom verfahrensleitenden Jugendanwalt persönlich anzuhören.

3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialbereichs wirken bei Sozialabklärungen, Sanktionsplanung und -vollzug sowie Präventionsaufgaben mit.

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