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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Voraussetzungen für Anstellungen

Jugendstrafbehörden
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§ 12 EG JStPO · Voraussetzungen für Anstellungen

1. Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.

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