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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Voraussetzungen für Anstellungen
Jugendstrafbehörden
§ 12 EG JStPO · Voraussetzungen für Anstellungen
1. Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte müssen über eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.