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EGSTPOJSTPO
CH-BL
§ 11 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen (Artikel 8 JStPO)
Jugendstrafbehörden
§ 11 EG JStPO · Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen (Artikel 8 JStPO)
1. Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrates die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt. Der Landrat ist an den Vorschlag des Regierungsrates gebunden.
2. Der Regierungsrat stellt die weiteren Jugendanwältinnen und die Jugendanwälte an.