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242 EGSTPOJSTPO CH-BL

§ 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Gebühren (Artikel 416 ff. StPO; § 6 EG StPO)

Jugendstrafbehörden
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§ 10 EG JStPO · Gebühren (Artikel 416 ff. StPO; § 6 EG StPO)

1. Die Jugendanwaltschaft kann für ihre Verrichtungen Gebühren bis 20'000 Franken, ausnahmsweise bis 100'000 Franken erheben.

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