241
LCC
CH-BL
§ 6 Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) - Nichtangabe des Namens
§ 6 Übertretungsstrafgesetz, ÜStG · Nichtangabe des Namens
1. Wer einer Behörde oder einer Person des öffentlichen Dienstes auf berechtigte Aufforderung hin wesentliche Angaben zu seiner Person verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
2013.02.19.sr.4 · bl (Art. 3, 4, 4a, 5 und 6 UWG)
Complainant's Unfair Competition Claim Dismissed for Untimely Filing
März 2012 auf, das den Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zu umschreiben und zu belegen sowie darzulegen, welche der in den Art. 3, 4, 4a, 5 und 6 UWG aufgeführten unlauteren Handlungen erfüllt worden sein sollen. Auf entsprechende Gesuche vom 30. März Seite 3
2012.04.17.zr.1 · bl (Art. 5 lit. b und Art. 6 UWG)
Former Executive Not Barred from Poaching Clients or Employees
und versucht habe, Mitarbeiter der Gesuchsklägerin 2 abzuwerben, womit er Geschäftsgeheimnisse und Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. b und Art. 6 UWG unrechtmässig verwertet habe. Die Gesuchsbeklagte 2 habe den Gesuchsbe- klagten 1 gewähren lassen, so dass ihr seine Handlungen g