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241 LCC CH-BL

§ 14 Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) - Sammeln von Geld usw. ohne Bewilligung, Zuständige Bewilligungsbehörde

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§ 14 Übertretungsstrafgesetz, ÜStG · Sammeln von Geld usw. ohne Bewilligung, Zuständige Bewilligungsbehörde

1. Wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde öffentlich Geld oder andere Sachen sammelt oder schriftliche Empfehlungen zum Sammeln ausstellt, wird mit Busse bestraft. Das gesammelte Geld kann beschlagnahmt werden.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person oder Organisation Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der Sammlung, die korrekte Abrechnung des Sammelergebnisses und dessen Verwendung im Sinne des Sammelzwecks bietet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

3. Zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 ist

a. der Gemeinderat für Sammlungen, welche sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken;

b. die Sicherheitsdirektion für Sammlungen, welche sich auf mehrere Gemeinden oder das ganze Kantonsgebiet erstrecken.

4. Die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

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