Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
241 LCC CH-BL

§ 13 Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) - Unbefugte Namensführung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Übertretungsstrafgesetz, ÜStG · Unbefugte Namensführung

1. Wer sich, seinen Kindern, Pflegekindern oder einer Person unter umfassender Beistandschaft unbefugt einen anderen als den gesetzlich zukommenden Vornamen oder Familiennamen zulegt, wird mit Busse bestraft.

2. Die Bestrafung ist davon abhängig, dass eine Verwarnung voraus gegangen ist.

3. Vorbehalten bleibt die Erlaubnis der Schulbehörden, vorübergehend einen anderen Namen zu führen.

← § 12 Übertretungsstrafgesetz, ÜStG Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) - Anwendung des StGB im kantonalen Übertretungsstrafrecht § 14 Übertretungsstrafgesetz, ÜStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →