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§ 13 Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) - Unbefugte Namensführung
§ 13 Übertretungsstrafgesetz, ÜStG · Unbefugte Namensführung
1. Wer sich, seinen Kindern, Pflegekindern oder einer Person unter umfassender Beistandschaft unbefugt einen anderen als den gesetzlich zukommenden Vornamen oder Familiennamen zulegt, wird mit Busse bestraft.
2. Die Bestrafung ist davon abhängig, dass eine Verwarnung voraus gegangen ist.
3. Vorbehalten bleibt die Erlaubnis der Schulbehörden, vorübergehend einen anderen Namen zu führen.