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CH-BL
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Zustellung von Betreibungsurkunden
Weitere Bestimmungen
§ 9 EG SchKG · Zustellung von Betreibungsurkunden
1. Die Betreibungsurkunden werden durch die Post oder das Betreibungsamt zugestellt.
2. Gelingt diese Zustellung nicht, so wird sie ersetzt durch
a. polizeiliche Zustellung der Betreibungsurkunden oder
b. polizeiliche Zuführung der Schuldnerin oder des Schuldners auf das Betreibungsamt zur Aushändigung der Urkunde.
3. In letzter Linie erfolgt die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt.
4. Der Regierungsrat kann über das Zustellverfahren ergänzende Vorschriften erlassen.