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LP
CH-BL
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Unvereinbarkeit
Weitere Bestimmungen
§ 8 EG SchKG · Unvereinbarkeit
1. Leitung und Personal des Betreibungsamts und des Konkursamts dürfen nicht Mitglieder der Verwaltungsorgane von Kreditinstituten, Inkasso-Organisationen oder ähnlichen Institutionen sein.