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233 LP CH-BL

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Depositenanstalten

Organisatorische Bestimmungen
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§ 7 EG SchKG · Depositenanstalten

1. Depositenanstalt nach Art. 24 SchKG ist jedes dem Bankengesetz unterstellte Institut sowie der Kanton.

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