§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Aufsichtsbehörde
§ 6 EG SchKG · Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt nach Art. 13 SchKG üben aus
a. der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde;
b. die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde.
2. Der Regierungsrat ist als administrative Aufsichtsbehörde zuständig für
a. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt;
b. Entscheide über strittige Ausstandsbegehren (§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes);
c. Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen;
d. Prüfung der Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamts gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG.
3. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist als Rechtsmittelbehörde zuständig für
a. Beurteilung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG;
b. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats als administrative Aufsichtsbehörde gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a und b dieses Gesetzes sowie gegen solche gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c dieses Gesetzes, die eine Disziplinarmassnahme aussprechen. Gegen die übrigen Entscheide des Regierungsrats gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht zulässig.
4. Kantonsgericht und Regierungsrat übermitteln einander ihre Entscheide.