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233 LP CH-BL

§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Aufsichtsbehörde

Organisatorische Bestimmungen
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§ 6 EG SchKG · Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt nach Art. 13 SchKG üben aus

a. der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde;

b. die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde.

2. Der Regierungsrat ist als administrative Aufsichtsbehörde zuständig für

a. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt;

b. Entscheide über strittige Ausstandsbegehren (§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes);

c. Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen;

d. Prüfung der Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamts gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG.

3. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist als Rechtsmittelbehörde zuständig für

a. Beurteilung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG;

b. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats als administrative Aufsichtsbehörde gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a und b dieses Gesetzes sowie gegen solche gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c dieses Gesetzes, die eine Disziplinarmassnahme aussprechen. Gegen die übrigen Entscheide des Regierungsrats gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht zulässig.

4. Kantonsgericht und Regierungsrat übermitteln einander ihre Entscheide.

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