§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Bearbeitung durch Private, Regress bei Schäden
§ 5 EG SchKG · Bearbeitung durch Private, Regress bei Schäden
1. Werden Privatpersonen zu ausserordentlichen Konkursverwalterinnen und Konkursverwaltern, Sachwalterinnen und Sachwaltern, Liquidatorinnen und Liquidatoren sowie zu Hilfspersonen ernannt, unterstehen sie dem Amtsgeheimnis und der behördlichen Aufsicht.
2. Voraussetzung für die Ernennung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit genügender Deckung.
3. Die ernennende Instanz holt vor der Ernennung von Privaten Konkurrenzofferten ein und vereinbart ein Kostendach. Bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände kann das Kostendach mit Zustimmung der ernennenden Instanz überschritten werden.
4. Wenn der Kanton für Schäden, welche Private verursacht haben, haftbar gemacht wird, kann er bei Vorliegen eines Verschuldens vollumfänglich auf diese Regress nehmen. Der Regressanspruch verjährt nach 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens, längstens nach 10 Jahren seit Schadenszufügung.
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